Das E-Bike preiswerter angeschafft?
Wir informieren Sie über die aktuellen Möglichkeiten
Der Arbeitgeber kann Elektrofahrräder erwerben und sie seinem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Hierbei gibt es zwei steuerlich interessante Möglichkeiten:
Zum einen ist die klassische Anschaffung als abnutzbares bewegliches Anlagevermögen möglich, bei dem der Arbeitnehmer eine Nutzungsüberlassung und damit entsprechend einen geldwerten Vorteil erlangt.
Eine weitere, durchaus interessante Methode ist der Abschluss eines Rahmenvertrages durch den Arbeitgeber. Hierbei erwirbt der Leasinggeber ein zuvor vom Arbeitnehmer ausgesuchtes Fahrrad und schließt mit dem Arbeitgeber einen Leasingvertrag mit fester Laufzeit. In der Regel umfasst dieser 36 Monate. Zwischen Arbeitgeber und –nehmer wird im Folgenden ein Überlassungsvertrag abgeschlossen, der private Fahrten, sowie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte regelt.
Da der Arbeitgeber Leasingnehmer ist und das E-Bike seinem Arbeitnehmer überlässt, kann er die Leasinggebühren als Betriebsausgaben absetzen. Der Arbeitnehmer wiederum muss zwar das E-Bike auf eigene Kosten warten und pflegen, kann es aber mit Ende der Laufzeit käuflich erwerben. Die Fahrradgestellung selbst kann als Entgeltumwandlung oder zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist hier zu bemerken, dass sich durch das Leasing eine Ersparnis von bis zu 30% gegenüber einem Direktkauf ergeben kann.
Im Übrigen kann das Aufladen eines Elektrofahrrades beim Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen steuerfrei behandelt werden. Dies gilt sowohl für vom Arbeitgeber überlassene, als auch für private Räder.
Wenn Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema besteht, melden Sie sich in unserer Kanzlei. Wir stellen Ihnen gern eine ausführlichere Ausarbeitung des Themas zur Verfügung und beraten Sie gern bei anfallenden Fragen.