Handyverbot in StVO auch ohne SIM-Karte

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Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm verwies in seiner Entscheidung (4 RBs 214/17 vom 08.06.2017) darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei.

Im vorliegendem Fall hat der Betroffenen sein Handy zu Abspielen von Musik genutzt, ohne dass eine SIM -Karte eingelegt war.
Das Gericht hat entschieden, dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne. Dies beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.